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Derzeit findet ein Markenstreit vor dem Bundesgerichtshof (BGH) statt, bei dem die Richter entscheiden wollen, ob Goldbären immer aus Fruchtgummi bestehen müssen. Wie leicht Verbraucher durch Werbung beeinflussbar sind, steht ebenfalls auf der Agenda.

Die BGH-Richter im Markenstreit Haribo/Lindt

In vorliegendem Fall geht es um die seit Langem bekannte Marke „Goldbären“ aus Fruchtgummi. Haribo sieht seine Markenrechte durch die in Goldfolie verpackten „Schoko-Teddys“ aus dem Hause Lindt verletzt und klagt vor dem Bundesgerichtshof. Die Richter müssen Antworten zu folgender Frage finden: Kann ein Verbraucher, der „Goldbären“ von Haribo erwerben möchte, durch die „Schoko-Teddys“ von seinem ursprünglichen Entschluss abkommen?

Der BGH muss im Verfahren Haribo/Lindt zunächst grundsätzlich klären, ob eine dreidimensionale Figur überhaupt die in Worte gefassten Rechte an einer Marke verletzen kann. Für Haribo ist der Rechtsbruch bei der geschützten Marke „Goldbären“ gegeben, das Unternehmen will die saisonal erhältlichen „Schoko-Teddys“ von Lindt umgehend aus den Ladenregalen verbannt wissen.

Unschlüssige Richter und umstrittene Beweisführung

Der Lindt-Schokoladenbär ist seit 2011 ausschließlich zur Weihnachtszeit im Angebot. Für den BGH bieten beide Kontrahenten sehr ähnliche Süßigkeiten an, allerdings zeigen sich die Richter besorgt in Bezug auf die Konsequenzen, sollte Haribo als Sieger aus dem Markenstreit hervorgehen. Der Anwalt von Haribo verweist auf die einzigartige Berühmtheit der „Goldbären“ und fordert von den BGH-Richtern Schutz vor Nachahmern.

Aus der Sicht des Advokaten hätten Kunden bereits versehentlich beide Marken miteinander verwechselt, als Beweis führt er zwei Umfragen an:

  • Im September 2012 ordneten 89 Prozent der Verbraucher die „Goldbären“ Haribo zu.
  • 2014 sank der Zuordnungswert auf knapp 75 Prozent, gleichzeitig hielten zunehmend viele Befragte die „Goldbären“ für ein Produkt von Lindt.

Die Schweizer sehen keine Verletzung der Markenrechte

Lindt habe nach Auskunft der eidgenössischen Rechtsanwälte bewusst auf die Bezeichnung „Goldbären“ verzichtet, damit die Rechte von Haribo gewahrt bleiben. Der BGH will bis zum September klären, ob eine Koexistenz beider Marken in deutschen Handelsregalen möglich ist.